<< Verhängung eines Fahrverbots nach... em Entfernen vom Unfallort | Entziehung der Fahrerlaubnis wegen... angeordneten Blutentnahme >> |
Vorsätzliches Unterschreitung des Sicherheitsabstands
Leitsatz
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden … .
Vorwurf
Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene mit seinem PKW bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h auf der Autobahn einen Abstand von nur 17,85 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von EUR 160,00 verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt.
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Das OLG Bamberg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin abgeändert wird, daß der Betroffene einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug schuldig ist.
Begründung der Entscheidung
Der Schuldspruch könne keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer (bedingt) vorsätzlichen Verwirklichung des Abstandsverstoßes ausgegangen sei. Das Amtsgericht habe die Annahme eines Tatvorsatzes Betroffenen allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander zu setzen. Die Ansicht des Amtsgerichts führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre, wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen werde.
Eingestellt am 01.04.2012 von Rechtsanwalt
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.