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Darlegungslast zur unfallbedingten Kausalität bei Vorschäden am Fahrzeug
Sachverhalt
Der Kläger machte nach einem Unfall fiktive Reparaturkosten für Unfallschäden an seinem PKW geltend, ohne Art und Umfang der eingeräumten Vorschäden hinreichend dargelegt zu haben.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung zum KG Berlin war nach dessen Auffassung nicht erfolgversprechend und sollte durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Begründung des Gerichts
Zur Begründung hat das KG Berlin ausgeführt, das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, daß der Kläger weder die von ihm grundsätzlich eingeräumten Vorschäden nach Art und Umfang hinreichend dargestellt, noch ausreichend zur vermeintlich fachgerechten Beseitigung dieser Schäden vorgetragen habe. In dem zu den Akten gereichten Reparaturbericht seien zwar einzelne Arbeiten aufgeführt worden, die aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers so nicht ausgeführt worden seien.
Wenn im Streit sei, ob durch den Schadensfall eine Erweiterung eines vorhandenen Schadensbildes eingetreten sei, könne der Kläger sich für einen schlüssigen Klagevortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr darauf beschränken, eine Schadenskalkulation eines von ihm beauftragten privaten Sachverständigen einzureichen. Vielmehr sei er gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im einzelnen so zu benennen, daß für das Gericht und einen gerichtlichen Sachverständigen plausibel werde, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll. Daran fehle es vorliegend.
Empfehlung
Sofern bereits Vorschäden an einem Fahrzeug vorhanden waren, muß auch insoweit im einzelnen dargelegt werden, welche gleichartigen Vorschäden dies waren und wie diese fachgerecht repariert wurden.
Eingestellt am 18.03.2012 von Rechtsanwalt
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