Regreß der Haftpflichtversicherung
Der Kfz-Fahrer, der seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt (sog. Obliegenheiten), kann von seiner Haftpflichtversicherung in Regreß genommen werden. Dies bedeutet, daß die eigene Haftpflichtversicherung zwar Schadensersatz an den geschädigten Unfallgegner leistet, sich aber beim eigenen Versicherungsnehmer schadlos hält, d.h. den gezahlten Betrag wiederholt.
Typische Pflichtverletzungen bzw. Obliegenheitsverletzungen, die sehr häufig zu einem solchen Regreß führen, sind:
- alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und
- Fahrerflucht.
Hinweis
Geht dem Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist also keine Kündigung zu, so ist ein Regreß nicht mehr zulässig.
Geht dem Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist also keine Kündigung zu, so ist ein Regreß nicht mehr zulässig.