Nötigung im Straßenverkehr
Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiger Tatvorwurf.
Rechtswidrig ist die Nötigung dann, wenn die sogenannte Zweck-Mittel-Relation, d.h. die Verknüpfung des Mittels mit dem Zweck, als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung aufweist. Daß der Anzeigeerstatter das Verhalten als "Nötigung" empfindet, genügt allerdings nicht.
Hinweis
Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht nicht nur eine Strafe. Es kann darüber hinaus auch die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raume stehen.
Daneben werden bei einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr 5 (fünf!) Punkte in Flensburg verhängt.
Bei der Fahrerlaubnis auf Probe wird die Nötigung als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gewertet.
Schon mit Blick auf die drastischen Sanktionen gilt es, eine Verurteilung wegen Nötigung mit anwaltlicher Hilfe eines auf das Gebiet des Verkehrsstrafrechts spezialisierten Fachanwalts für Verkehrsrecht / Fachanwalts für Strafrecht unbedingt zu vermeiden.
In jedem Falle ist es ratsam, umgehend einen auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts erfahrenen Anwalt einzuschalten und diesem alles Notwendige zu überlassen.
Empfehlung
Auf keinen Fall sollte eine eigene Einlassung zum Tatvorwurf in Eigenregie erfolgen.