Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht oder auch Verkehrsunfallflucht wird juristisch korrekt als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet.
Den Verkehrsteilnehmern ist meist bewußt, daß es strafbar ist, sich nach einem Fahrzeugzusammenstoß im fließenden Verkehr vom Unfallort zu entfernen, ohne mit dem Unfallgegner wenigstens die Personalien ausgetauscht oder in schweren Fällen erste Hilfe geleistet, die Polizei und den Notarzt alarmiert zu haben. Als Kavaliersdelikt wird es häufig angesehen, wenn durch ein unglückliches Fahrmanöver z.B. beim Einparken oder Wenden, ein Lackschaden oder eine Delle in einem geparkten Wagen verursacht wurde.
Diese Einstellung ist sehr risikoreich, da Fahrerflucht sehr hart bestraft wird:
Neben einer Geldstrafe verliert man den Schutz der Haftpflichtversicherung, d.h. man muß den angerichteten Schaden selbst bezahlen.
Liegt der Schaden über EUR 1.200,00 bis EUR 1300,00 liegt ein "bedeutender Schaden" vor: In einem solchen Fall droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis liegt bei mindestens 6 Monaten.
Fahrerflucht kann übrigens nicht nur von Autofahrern, sondern von allen Verkehrsteilnehmern begangen werden, also auch Radfahrern, Fußgängern und Skatern.
Häufig geben Unfallbeteiligte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben.
Die Rechtsprechung zur Wahrnehmbarkeit ist reichhaltig. Es ist beispielsweise so, daß unter bestimmten Umständen bisweilen gerade Aufprallgeräusche im getroffenen Fahrzeug und von Passanten lauter gehört werden, als vom Unfallverursacher selbst. Es gibt eine Vielzahl von sogar wissenschaftlich anerkannten Gründen, aus welchen Gründen ein Unfallverursacher einen Unfall nicht wahrgenommen haben kann.
Aber Vorsicht:
Nennt jedoch der Unfallverursacher einen dieser Gründe, besteht das Risiko, wegen eines anderen Tatbestandes (beispielsweise Fahruntüchtigkeit) bestraft zu werden.
In derartigen Situationen empfiehlt es sich also dringend, nicht ohne vorhergehende Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht/Fachanwalt für Verkehrsrecht eine Aussage zu machen bzw. eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Wer sich nach dem ersten Schock unerlaubt vom Unfallort entfernt und Fahrerflucht begangen hat, hat gegebenenfalls doch noch eine Chance auf Strafmilderung oder sogar Straffreiheit, wenn er sich binnen 24 Stunden freiwillig selbst bei der Polizei anzeigt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn die Polizei nicht bereits anderweitig Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat.