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WESHALB SIE KEINE AUSSAGE OHNE ANWALT MACHEN SOLLTEN!
Nur wer weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird, worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorliegen, kann sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen.
Die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens und damit auch dessen Ausgang werden meist bereits im Rahmen des polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gestellt.
Wenn Sie als Fahrzeughalter Besuch von der Polizei bekommen und beschuldigt werden, Sie hätten sich ein Vergehen oder eine Straftat im Straßenverkehr zu schulden kommen lassen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, konsequent schweigen und sich auf keinen Fall zu irgendwelchen Äußerungen hinreißen lassen.
Teilen Sie der Polizei mit, daß Sie sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht vertreten lassen und durch diesen dann eine schriftliche Aussage machen werden!
Wenn Sie sich zu unbedachten Äußerungen hinreißen lassen, können und dürfen hieraus für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden, weil sie keinen Gebrauch von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gemacht haben.
Möglicherweise räumen Sie ein, zu der fraglichen Tatzeit gefahren zu sein. In diesem Falle ermöglichen Sie es der Polizei vielleicht überhaupt erst, Sie der Tat zu überführen. Wenn die Anzeige nur unter Angabe des Kennzeichens und ohne Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit erstattet worden sein sollte, würde es ohne Ihre unbedachten Äußerungen und Angaben sonst gar nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen.
Eingestellt am 11.09.2008 von Rechtsanwalt
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