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Geschwindigkeitsüberschreitung
Das OLG Köln hat in einem Beschluß vom 19.09.2008 - 82 Ss-OWi 67/08 - entschieden:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Fahrzeug, in dem sich ein nicht justiertes Tachometer befindet, ist ein Sicherheitsabzug von 7 Prozent des Skalenendwertes als Ausgleich für mögliche Fehler des Tachometers im Verfolgerfahrzeug abzuziehen. Im Einzelfall kann aber eine Reduzierung - hier auf 6 & der abgelesenen Geschwindigkeit - erforderlich sein.
Darüber hinaus ist in der Regel ein weiterer Abzug von 12 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten erforderlich.
Tipp:
Der Fachanwalt für Strafrecht / Fachanwalt für Verkehrsrecht wird in einem solchen Fall darauf achten, daß der richtige Toleranzabzug erfolgt. Denn die Wahl des richtigen Toleranzabzuges kann für den Betroffenen entscheidende Bedeutung haben, wenn der höhere Toleranzabzug dazu führen, daß er aus dem Bereich heraus ist, in dem ein Fahrverbot zu verhängen wäre.
Eingestellt am 10.01.2009 von Rechtsanwalt
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