Was fällt unter Nötigung im Straßenverkehr?
Der Vorwurf der Nötigung steht regelmäßig bei folgenden Fallkonstellationen im Raum:
- Versperren eines Weges zur Hinderung der Weiterfahrt
- Verhinderung des Überholens durch Ausscheren nach Links
- Erzwingen des Überholens durch Verdrängen von der Überholspur ("Drängler")
- Hineindrängen nach Rechtsüberholen mit Nötigung zum starken Bremsen ("Schneiden")
- Blockieren der Überholspur
- Dichtes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung und Gefährdung
- Verhindern des Überholvorgangs durch mehrfaches Beschleunigen und Abbremsen (Nebeneinanderherfahren)
- Beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit allenfalls gemäßigter Geschwindigkeit
- willkürliches starkes Abbremsen
- Ausbremsen
- ausdauerndes Hupen oder Betätigen der Lichthupe ("Anblinken")
- Starke Reduzierung der Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Verkehr zu beeinflussen und die anderen Verkehrsteilnehmer zu "erziehen"
- Zufahren auf einen Passanten, der einen Parkplatz "reserviert", d.h. blockiert
- Kampf um einen freien Parkplatz

