Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren unterteilt sich in folgende Abschnitte:
1. Ermittlungsverfahren
2. Anhörung des Betroffenen
3. Erlaß des Bußgeldbescheids
4. (eventueller) Einspruch des Betroffenen.
Im Falle eine Einspruchs schließen sich an:
5. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
6. Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht
7. Hauptverhandlung
8. Urteil des Amtsgerichts
1. Ermittlungsverfahren
Sobald Polizei oder Bußgeldbehörde den Verdacht haben, daß eine Ordnungswidrigkeit ("OWi") vorliegt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.2. Anhörung des Betroffenen
Im Bußgeldverfahren erfolgt die Anhörung des Betroffenen (des verdächtigten "Täters") in der Regel schriftlich.3. Erlaß des Bußgeldbescheids
Sobald der Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt worden ist, hat der Betroffene maximal 14 Kalendertage Zeit, sich zu überlegen, ob er Einspruch einlegen will.4. Einspruch des Betroffenen
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid legt man ein, indem man schreibt:"Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom ..., Aktenzeichen ..., Einspruch ein."
5. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft ist eine Formalie. In aller Regel möchte die Staatsanwaltschaft im weiteren Verfahrensverlauf auch gar nicht mehr unmittelbar beteiligt sein.6. Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht
Die Staatsanwaltschaft leitet die Akten sodann der Strafabteilung des zuständigen Amtsgerichts zu.7. Hauptverhandlung
Das Amtsgericht lädt den Betroffenen zur Hauptverhandlung - der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - oder schlägt vor, das Verfahren mit Zustimmung des Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluß einzustellen, wenn es der Meinung ist, die Sache "verdiene" keine weitere Verfolgung.8. Urteil des Amtsgerichts
Das Urteil kann entweder zu einer Verurteilung oder einem Freispruch führen.9. Rechtsbeschwerde
Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als EUR 250,00 (und in einigen anderen Fällen wie z.B. Verhängung eines Fahrverbotes) kann man gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.10. Beschluß des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht entscheidet über die Rechtsbeschwerde im "schriftlichen Verfahren" durch Beschluß.Bis zu welchem dieser einzelnen Abschnitte das Verfahren geführt wird, ist davon abhängig, was der Betroffene oder die zuständigen Behörden tun. Sofern ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht eingelegt wird, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig; das Verfahren ist damit beendet. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Einspruch - spätestens in der mündlichen Verhandlung - zurücknimmt.

